Wer muss die jährliche Wartung der Gastherme bezahlen?

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Wirtschaft Immobiz10/04/2019

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon.Heute: Karin Sammer - ÖVI

Wer muss die jährliche Wartung der Gastherme bezahlen?

Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 ist nunmehr der Vermieter für die Reparatur und den Austausch von mitgemieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten zuständig. Den Vermieter trifft diese Verpflichtung allerdings nur dann, wenn das Wärmebereitungsgerät tatsächlich „mitgemietet“ und im weitesten Sinn in den Mietzins eingepreist wurde. War etwa die Therme bei Anmietung nicht vorhanden und vom Mieter selbst eingebaut, ist der Vermieter weder für die Reparatur noch für den Austausch zuständig. Die Verpflichtung zur Wartung von Wärmebereitungsgeräten verbleibt jedoch beim Mieter. Lediglich außerhalb des Vollanwendungsbereichs sollten Wartungspflichten in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen auch vertraglich vorgesehen werden.

© Bild: KURIER/Jeff Mangione

Wie kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausordnung ändern? Ist ein Mehrheitsbeschluss ausreichend?

Ja, sowohl für die Erlassung als auch die Änderung der Hausordnung reicht ein Mehrheitsbeschluss aus. Während sonst bei ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen die Auswahlmöglichkeit besteht, ob die Maßnahme vom bestellten Verwalter allein getroffen oder ob ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt wird, gibt es diese Wahlmöglichkeit bei der Hausordnung nicht: eine Hausordnung kann nur mit Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlassen und geändert werden. Jeder Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, beim Bezirksgericht durch einen gegen alle anderen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die Abänderung jener Bestimmungen zu verlangen, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind.

Wer muss die jährliche Wartung der Gastherme bezahlen?

Welche Steuern muss ich bezahlen, wenn ich meine Eigentumswohnung, die ich 1992 erworben habe verkaufen will?

Seit 2012 sind Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien immer steuerpflichtig, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand, wie etwa die Hauptwohnsitzbefreiung vor. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie ihre Wohnung innerhalb der letzten zehn Jahre durchgehend fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt haben. Wenn nicht, fällt bei einem Verkauf eine Immobilienertragsteuer, die „ImmoEst“, an. Da Sie ihre Wohnung 1992 erworben haben, werden 4,2 Prozent des erzielten Verkaufspreises als Immobilienertragsteuer an das Finanzamt abzuführen sein.

Wo kann ich das Honorar, das der Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt, überprüfen lassen?

Im Wohnungseigentum ist das mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu vereinbarende Verwalterhonorar gesetzlich nicht geregelt. Welche Leistungen des Verwalters von einem Pauschalhonorar oder einem Zusatzhonorar abgegolten sein sollen, richtet sich immer nach der Vereinbarung zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ist im Verwaltungsvertrag nachzulesen. Der Verwalter hat Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrages und über die Entgeltvereinbarungen zu erteilen.

Wohnungseigentümer können für eine Überprüfung der Abrechnung das Bezirksgericht anrufen.

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( kurier.at, noth ) | Stand: 10/04/2019, 13:00