Der Mieterrat Halle-Neustadt und die Freien Wähler Halle hatten sich in der Vergangenheit schon dafür ausgesprochen, dass die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten anzurechnen sind.
Wie jetzt erst bekannt wurde, hat das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 21 S 52/19) entschieden, dass es sich um verkappte Anschaffungskosten handelt und deshalb keine Betriebskosten nach § 1 der Betriebskostenverordnung seien. Eine Vergleichbarkeit mit den Mietkosten für Verbrauchszähler für Wasser sei nicht gegeben. Das Landgericht Düsseldorf schließt sich damit der erstmals vom Amtsgericht Halle vertretenen Rechtsauffassung in dieser Frage an.
Wie stichprobenartige Überprüfungen der erneut am Jahresende 2020 übersandten Betriebskostenabrechnungen ergeben haben, werden Mietkosten für Rauchwarnmelder weiterhin von großen Teilen der Wohnungswirtschaft in die Betriebskostenabrechnungen aufgenommen, was rechtswidrig ist, so Rechtsanwalt Johannes Menke. Den Mietern sei deshalb anzuraten, gegen die Betriebskostenabrechnungen in diesem Punkt Einspruch einzulegen und die Zahlung der Mietkosten für die Rauchwarnmelder zu verweigern.
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