44 Rechts-Irrtümer im deutschen Straßenverkehr | AUTO MOTOR UND SPORT

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  • Von deutschewhiskybrenner
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1. Nach einem ausgeschalteten Verkehrsleitsystem über der Autobahn (elektronische Schilderbrücke) ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Nein: Ein ausgeschaltetes Verkehrsleitsystem entfaltet die gleiche Wirkung wie kein Verkehrsleitsystem. Also: Bis zum nächsten Aufhebungsschild mit der zuletzt vorgeschriebenen Geschwindigkeit weiterfahren.

2. Die Mindestgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen beträgt 60 km/h. Nein. Auf Autobahnen dürfen zwar nur Fahrzeuge fahren, die nach ihren technischen Möglichkeiten 60 km/h oder schneller fahren können, wie schnell der Einzelne am Ende aber wirklich unterwegs ist, kann er je nach Wetter und Verkehr selbst entscheiden.

3. Barfuß Autofahren ist verboten. Gipsbein, High Heels oder barfuß: Alles ist hinterm Steuer erlaubt. Man muss nur vernünftig fahren können. Kommt es zu einem Unfall, der auf mangelhaftes Schuhwerk zurückzuführen ist, bekommt der Fahrer eine Mitschuld.

4. Der von hinten Auffahrende hat bei einem Unfall immer Schuld. Nein: Bremst der Vordermann grundlos oder fährt er rückwärts, ließ sich der Unfall für den von hinten Heranfahrenden vielleicht gar nicht vermeiden. In so einem Fall sollte man sich Unfallzeugen suchen – der Beweis des Unfallhergangs ist in diesen Fällen oft schwierig.

5. Im Stand ist das Handy am Ohr erlaubt. Das stimmt nur, wenn auch der Motor ausgeschaltet ist. Ansonsten kennt der Gesetzgeber kein Pardon: Ein Punkt in Flensburg und 100 Euro Bußgeld werden für Ohne-Freisprecheinrichtung-Telefonierer fällig. Geregelt ist das Verbot in § 23 Abs. 1a StVO. Die Ausrede mit dem Diktiergerät dürfte vor Gericht schon lange nicht mehr ziehen. Wer allerdings Ohrenschmerzen hat, darf sein Ohr mit dem Telefon wärmen: Laut einem Urteil des OLG Hamm stellt die Nutzung des Telefons als Wärmeakku keine Nutzung im Sinne der StVO dar (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 606/07). Aber Vorsicht: Das Gericht glaubt dies nur, wenn tatsächlich ein nachweisbares Ohrenleiden vorliegt.

6. Während der Fahrt am Steuer Alkohol trinken ist verboten. Auch wenn Alkohol bisher keinen klüger oder zu einem besseren Fahrer gemacht hat: Wer während der Fahrt hinterm Steuer ein Bier trinkt, genießt den Schutz des deutschen Gesetzgebers. Wann sich der Fahrer bis zur erlaubten Promillegrenze von unter 0,5 hochtrinkt, ist dem Gesetzgeber egal. Ist der Fahrer mit 0,5 oder mehr Promille unterwegs, wird er mit zwei Punkten in Flensburg, einem Monat Fahrverbot und einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Und ist der Fahrer unter Alkoholeinfluss an einem Unfall beteiligt, bekommt er oft eine Mitschuld – auch wenn sein Blutalkoholwert unter 0,5 Promille liegt. Unsere Meinung: Alkohol und Autofahren gehören nicht zusammen – alles über 0,0 Promille ist uncool.

7. Ich darf eine Atemalkoholkontrolle verweigern. Richtig: Genauso, wie Sie keine Aussagen zur Sache machen müssen, müssen Sie auch nicht ins Röhrchen blasen. Sollte die Polizei dann wegen Anzeichen von Trunkenheit (Alkoholgeruch, fahren von Schlangenlinien) eine Blutalkoholkontrolle wünschen, muss diese von einem Richter angeordnet werden. Rechtsexperten empfehlen, auch der vom Richter angeordneten Blutalkoholkontrolle zu widersprechen und diesen Widerspruch im Protokoll vermerken zu lassen.

8. Betrunken Fahrrad fahren ist erlaubt. Grundsätzlich gilt: Wer alkoholisiert auffällt, muss mit einer Strafe rechnen. Und ab 1,6 Promille ist auch auf dem Rad Schluss. Es drohen hohe Geldstrafen, zwei Punkte und eine MPU – wer durchfällt, verliert auch seine Fahrerlaubnis.

9. Bei einem Parkrempler reicht ein Zettel mit den persönlichen Daten unter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs. Wer das macht, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat: Gemäß § 142 StGB gilt dies als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" – umgangssprachlich auch als Unfall- oder Fahrerflucht bekannt. Nach § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht allerdings die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (zum Beispiel eben nach einem Parkrempler), freiwillig die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Kann! Also: Auf jeden Fall die Polizei rufen.

10. Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in der falschen Richtung befahren. Nur, wenn unter dem Einfahrts-Verbotsschild ein Zusatzschild die Einfahrt per Fahrrad ausdrücklich erlaubt. Sonst werden 20 Euro Bußgeld fällig – Autofahrer zahlen für den gleichen Verstoß übrigens nur fünf Euro mehr.

11. Ein Fußgänger darf eine Parklücke reservieren. Es ist aus der Mode gekommen und auch nicht erlaubt: Weder ein Fußgänger noch sonst irgendwer darf eine Parklücke reservieren. Beim Einparken gilt die uralte Rechtsregel: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Somit darf auch kein flinker Vorwärtseinparker einem zuerst dagewesenem Rückwärtseinparker die begehrte Lücke vor dem Heck wegschnappen.

12. Beim Reißverschlusssystem so früh wie möglich die Spur wechseln, damit die Verkehrsteilnehmer auf der einlassenden Spur nicht sauer sind. Ganz klar: nein. Im Sinne eines guten Verkehrsflusses muss der Verkehrsraum optimal genutzt werden. Also: Immer bis zur Verengung fahren und erst dann in die Nachbarspur einscheren. Den Anderen hereinlassen entspannt zudem das eigene Gemüt.

13. Verbandskästen haben ein Verfallsdatum. Nein – nur bestimmte Teile des Kasteninhalts, wie beispielsweise sterile Kompressen, unterliegen einem Verfallsdatum. Es reicht, diese einzelnen Bestandteile nach Ablauf des Verfallsdatums zu ersetzen. Obwohl er im Notfall wichtig ist, ist das Verwarngeld für einen nicht mitgeführten Verbandskasten mit fünf Euro sensationell gering.

FotoliaIm Stand ist das Handy am Ohr erlaubt. Das stimmt nur, wenn auch der Motor ausgeschaltet ist - oder man sich sein entzündetes Ohr wärmen muss.

14. Bei einem Stau darf man auf dem Standstreifen bis zur nächsten Autobahn-Ausfahrt fahren. Nein. Der Standstreifen ist Pannenfahrzeugen vorbehalten, außer, die Benutzung wird ausdrücklich erlaubt. Unbefugtes Benutzen des Seitenstreifens bringt einen Punkt in Flensburg und kostet 75 Euro.

15. Radfahrer müssen einen vorhandenen Radweg benutzen. Nein – Radfahrer dürfen selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen wollen. Nur dort, wo Schilder mit Fahrrad-Zeichen stehen, muss der Radweg auch genutzt werden.

16. Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen immer Vorrang. Radfahrer müssen ihr Rad über den Zebrastreifen schieben – fahrend sind sie nicht bevorrechtigt.

17. Radfahrer dürfen Autos nicht rechts überholen. Doch: Laut § 5 Abs. 8 StVO dürfen Fahrradfahrer wartende Autos mit mäßiger Geschwindigkeit rechts überholen – Motorräder dürfen das nicht.

18. Wenn sich von hinten Einsatzfahrzeuge nähern, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Nein, die Rettungsgasse muss schon freigehalten werden, wenn der Stau beginnt. Eine bereits vorhandene Gasse ermöglicht ein deutlich schnelleres Vorankommen der Rettungsfahrzeuge.

19. Ein Bus, der mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle steht, darf nicht überholt werden. Nein: Nur mit eingeschalteter Warnblinkanlage fahrende Busse, die gerade eine Haltestelle anfahren, dürfen nicht überholt werden. Sobald der Bus steht, darf er mit Schrittgeschwindigkeit (maximal sieben km/h) äußerst vorsichtig überholt werden. Der Gegenverkehr darf ebenso nur mit Schrittgeschwindigkeit den Bus passieren. Dies gilt auch bei Schulbussen.

20. Bei schlechter Sicht dürfen Autofahrer die Nebelschlussleuchte einschalten. So pauschal ist das falsch: Erst wenn die Sichtweite bei unter 50 Metern liegt (die Entfernung zwischen zwei Leitpfosten an der Autobahn), ist ein Aktivieren der Nebelschlussleuchte angesagt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Bei derartig schlechten Sichtverhältnissen liegt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zudem bei 50 km/h. Wer sich beim regelwidrigen Benutzen der Nebelschlussleuchte erwischen lässt, zahlt 20 Euro.

21. Querparken mit einem kurzen Fahrzeug, wie beispielsweise dem Smart Fortwo, ist erlaubt. Laut § 12 Abs. 4 StVO muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Die meisten Gerichte sagen: in Fahrtrichtung parallel zur Straße. Quer einparken ist also nur erlaubt, wenn der Parkplatz entsprechend markiert ist.

Gregor HebermehlWer während der Fahrt hinterm Steuer ein Bier trinkt, genießt den Schutz des deutschen Gesetzgebers.

22. Bei einer abknickenden Vorfahrt muss nicht geblinkt werden. Wer auf einer abbiegenden Vorfahrtsstraße fährt, muss Blinken. Wer auf einer entsprechenden Kreuzung geradeaus fährt, darf nicht blinken.

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23. Lichthupe bedeutet Nötigung. Wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholen möchte, darf dies kurz per Lichthupe anzeigen. Wer dabei allerdings zu dicht auffährt, begeht möglicherweise eine Nötigung – eine Straftat nach § 240 StGB.

24. Rechts überholen ist verboten. Falsch: In Ortschaften dürfen Autos auf mehrspurigen Straßen auch auf der rechten Spur überholen. Bei einem Stau auf der Autobahn oder bei zähem Kolonnen-Verkehr darf man bei Geschwindigkeiten von bis zu 80 km/h mit maximal 20 km/h höherer Geschwindigkeit überholen.

25. Das Reißverschlussverfahren ist gesetzlich nicht geregelt. Das Reißverschlussverfahren hat es erst vor ein paar Jahren in die StVO geschafft. In § 7 Absatz 4 ist beschrieben, wie das Einfädeln an Engstellen zu geschehen hat. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro.

26. Nach einem Unfall darf man die Autos nicht bewegen. Zwar ist es für die Beweisaufnahme der Polizei ideal, wenn die Autos nach dem Zusammenstoß unverändert stehen bleiben, doch das könnte den Verkehrsfluss gefährden und behindern. Deshalb sollten Beteiligte nach Möglichkeit die Straße räumen (§ 34, Absatz 1.2 StVO). Am besten nimmt man vorher Fotos von der Unfallsituation auf.

27. "Gaffen" ist auf der Autobahn erlaubt. Davon abgesehen, dass schaulustiges Beobachten von Unfällen moralisch äußerst fragwürdig ist, ist es inzwischen auch verboten: 20 bis 1.000 Euro Bußgeld kassiert der Staat von Gaffern.

28. Defekter Parkscheinautomat bedeutet unbegrenzt parken. Nein: Ist der Automat kaputt, hat man sich die Parkgebühr gespart. Die Höchstparkdauer muss trotzdem eingehalten werden – damit das kontrolliert werden kann, muss eine korrekt eingestellte Parkscheibe gut sichtbar im Auto liegen.

29. Auf Parkplätzen gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links". Nein, auf Parkplätzen muss man sich untereinander darüber verständigen, wer Vorfahrt hat.

30. Ein parkendes Auto versperrt den Weg – dann ist das Abschleppen erlaubt und der Falschparker bekommt die Rechnung. Wird etwa die Grundstücks- oder Garageneinfahrt blockiert, darf man abschleppen lassen. Wer das macht, trägt allerdings erst einmal selbst die Kosten. Das Geld muss man sich vom Falschparker zurückholen – mit dem Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wer im Gegenzug den Falschparker zuparkt, begeht eine Nötigung. Wer im öffentlichen Verkehr zugeparkt wird, ruft am besten die Polizei.

31. Man darf so oft falsch parken, wie man will. Überraschenderweise nein: Problematisch wird es ab 60 Parkverstößen pro Jahr. Dann steht der Führerschein auf dem Spiel oder es kann die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

32. Ausgeschilderte Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze sind für andere tabu. Ein Verkehrsschild für Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze kennt die Straßenverkehrsordnung nicht. Beim Verstoß gegen die auf solchen privaten Schildern geäußerten Wünsche des Grundstückseigentümers ist kein von einer staatlichen Stelle verhängtes Bußgeld zu befürchten. Allerdings nutzt ein souveräner Gentleman solche Parkplätze natürlich trotzdem nicht.

33. Man darf immer vor der eigenen Grundstückseinfahrt parken. Nein: Wenn das Grundstück über einen abgesenkten Bordstein zu erreichen ist, ist das Parken dort nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO untersagt – natürlich auch für die Grundstücks-Eigentümer.

34. Parkschein immer hinter der Windschutzscheibe. Ein Parkschein muss im oder am Auto so angebracht sein, dass er einwandfrei ablesbar ist – an welcher Stelle, dazu sagt die Straßenverkehrsordnung nichts (§ 13 Abs. 1). Selbst wenn der Schein den Aufdruck "Parkschein hinter die Windschutzscheibe legen" trägt, ist dies nur als ein Vorschlag zu verstehen urteilte das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 2 ObOWi 425/95). Somit sind ein Anbringen hinter der Seitenscheibe und ein Ablegen auf der Hutablage auch in Ordnung.

35. Man darf überall und immer hupen. Natürlich nicht: Die Hupe darf nur in Gefahrensituationen eingesetzt werden und zur Ankündigung eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften. Wer sich über einen anderen Verkehrsteilnehmer ärgert, darf nicht hupen. Der Missbräuchliche Einsatz von "Schallzeichen" kostet fünf bis zehn Euro.

36. Ein Polizist ohne Mütze auf dem Kopf ist nicht im Dienst. Genauso alt wie dieses Gerücht ist, so falsch ist es auch. Ein Polizist braucht nicht mal eine Uniform, um im Dienst zu sein – siehe Zivilpolizist. Ob interne Bekleidungsvorschriften dem Polizisten das Tragen einer Mütze vorschreiben, spielt nach außen keine Rolle: Der Beamte bleibt Polizist mit allen seinen Befugnissen.

37. Ich darf so langsam fahren wie ich möchte. Weit gefehlt: Wer ohne triftigen Grund langsamer fährt als erlaubt und den Verkehrsfluss behindert, verstößt gegen § 3 Abs. 2 StVO. Kostet 20 Euro und die Polizei prüft möglicherweise, ob der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug gemäß den Regeln der StVO zu führen.

38. Das Schild "Hier gilt die StVO" auf Supermarkt-Parkplätzen bedeutet, dass hier die StVO gilt. Nein, dieses Schild hat die gleiche Bedeutung wie das Schild "Eltern haften für ihre Kinder." – nämlich gar keine. Auf privaten Parkplätzen zählen Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, gegenseitiges Verständigen und das Einschalten des gesunden Menschenverstandes. Den Geltungsbereich der für den öffentlichen Straßenverkehr gedachten StVO kann ein Parkplatzbetreiber nicht auf seinen privaten Parkplatz ausdehnen.

Beate Jeske/dpaNach einem ausgeschalteten Verkehrsleitsystem über der Autobahn (elektronische Schilderbrücke) ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Nein - wenn das System ausgeschaltet ist, ist es einfach nicht da.

39. In Deutschland herrscht ein Rechtsfahrgebot. So grundsätzlich stimmt dies nicht: Auf Autobahnen mit drei oder mehr Spuren in einer Richtung darf auch durchgehend auf der zweiten Spur von rechts gefahren werden. Dafür muss nur "hin und wieder" ein Fahrzeug auf der rechten Spur auftauchen. Gesetzlich geregelt ist dies in § 7 Abs. 3c StVO. Bei mehreren Fahrstreifen in einer Richtung dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen den Fahrstreifen frei wählen. Dabei dürfen sie auch auf dem rechten Fahrstreifen schneller fahren als auf dem linken – siehe § 7 Abs. 3 StVO.

40. Ich darf mein Auto so gestalten, dass es einem Polizeiauto täuschend ähnlich sieht. Verblüffender Weise: ja. Eine mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndete Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB liegt erst dann vor, wenn der vermeintliche Täter auch entsprechende Amtshandlungen vornimmt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Blaulicht zum Einsatz kommt – dafür muss der Wagen dann auch nicht mehr einem Polizeifahrzeug ähnlich sehen.

41. Bei einer Polizeikontrolle muss man umfassend Auskunft geben. Nein, auf gar keinen Fall. Es sind nur Angaben zu den eigenen Personalien zu machen. Zur Sache oder einem eventuellen Vorwurf darf jeder schweigen.

42. Die Polizei darf bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall mein Handy anschauen oder sogar einziehen. Nein, das darf sie nur in sehr engen Grenzen. Zum einen, wenn Gefahr in Verzug ist. Dies ist bei einem Unfall nicht gegeben, schließlich hat sich die Gefahr bereits verwirklicht. Zum anderen kann ein Richter die Beschlagnahme des Handys als Beweismittel anordnen. Dies ist nur bei selten im Straßenverkehr geschehenden "erheblichen Straftaten" vorgesehen. Wer sein Handy freiwillig herausgibt und zudem auch noch die PIN verrät, überlässt den Ermittlungsbehörden ein offenes Buch, dessen Informationen sie komplett verwerten dürfen. Die PIN muss den Behörden im übrigen nicht verraten werden, wenn das Handy beschlagnahmt wurde – hier gilt wieder der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss.

43. Wenn ich gegenüber der Polizei lüge, begehe ich eine falsche uneidliche Aussage gemäß § 153 StGB. Das ist Quatsch: Eine falsche uneidliche Aussage kann nur gegenüber Institutionen gemacht werden, die einen Eid abnehmen dürfen. Davon gibt es in Deutschland drei: Gerichte, Untersuchungs-Ausschüsse und auf zivilrechtlicher Ebene, in ganz seltenen Spezialfällen, Notare – Ende der Aufzählung.

44. Ich darf nicht betrunken im Auto übernachten. Doch, grundsätzlich ist das erlaubt. Allerdings darf nicht der Anschein entstehen, dass das Fahrzeug alkoholisiert gefahren wurde oder in Betrieb genommen werden soll. In diesem Fall könnte dem betrunken Schlafenden ein Fahrversuch und damit der Versuch einer Straftat vorgeworfen werden. Wer folgende zwei Anweisungen befolgt, ist aber auf der sicheren Seite.

Erstens: Niemals auf dem Fahrersitz schlafen. Am besten (und meist auch noch am bequemsten) schläft es sich auf der Rückbank, aber auch der Beifahrersitz ist in Ordnung, denn von dort aus kann das Auto nicht ohne weiteres in Betrieb genommen werden. Und zweitens: Den Zündschlüssel nicht einstecken. Auch nicht, um die Heizung oder die Klimaanlage einzuschalten. Das Fahrzeug ist dann betriebsbereiter als es sein müsste. Autos mit Keyless Go-Systemen sind permanent fahrbereit, hier sollte die Zündung aber ausgeschaltet bleiben, um Missverständnisse zu vermeiden.

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